812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Das BAG und die Swissmedic können zur Erteilung der Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8 BetmG oder zur Überprüfung von deren Einhaltung folgende Personendaten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller und der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber bearbeiten:
Daten zur Identität;
Daten zu Wohn-, Geschäfts- und Betriebsstandorten;
Daten zu Handelsregistereinträgen;
Daten zu strafrechtlichen Verfolgungen;
Daten zu betreibungsrechtlichen Verfahren;
Daten zur beruflichen Ausbildung und Qualifikation.
Das BAG kann zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 8 Absätze 5–8 BetmG zudem folgende Personendaten bearbeiten:
a. Daten der Patientinnen und Patienten:
1. zur Identität,
2. zur Krankengeschichte, die für die Beurteilung der beschränkten medizinischen Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln relevant sind;
b. Daten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte:
1. zur Identität,
2. zur Weiterbildung.
Das BAG und die Swissmedic stellen sicher, dass nur die mit der Bearbeitung der Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8 BetmG betrauten Personen Zugriff auf die Daten nach den Absätzen 1 und 2 haben.
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