812.121.1BetmKVFederal Council Ordinance01.07.2011Originalquelle
Die nationale oder internationale Organisation, die über eine Bewilligung des Bundesrates verfügt (Art. 14a Abs. 1 BetmG), ist verpflichtet, für jedes zugelassene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen gleicher Art und gleicher Dosierung eine besondere Lagerkontrolle im Sinne von Artikel 57 zu führen und der Swissmedic auf Ende des Jahres ein Inventar nach Artikel 58 abzugeben.
Die Swissmedic überprüft die Richtigkeit dieser Lagerkontrolle. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Lagerräume zu betreten und die Bestände an Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen zu kontrollieren.
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