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Kommentare: Art. 27 | Omnilex
Law
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Art. 27
Art. 26
Art. 28
Art. 27
812.21
HMG
Federal Act
01.01.2002
Originalquelle
Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt.
Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;
keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen;
die sachgemässe Beratung sichergestellt ist;
eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Die Kantone erteilen die Bewilligung.
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HMG · Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
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