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Art. 33a

812.21HMGFederal Act01.01.2002Originalquelle
  1. Es ist verboten, für die Spende von menschlichem Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.
  2. Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:
    1. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;
    2. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;
    3. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.

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