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Art. 54a

812.21HMGFederal Act01.01.2002Originalquelle
  1. Für jedes Arzneimittel ist im Hinblick auf dessen Zulassung ein pädiatrisches Prüfkonzept zu erstellen, das die Anforderungen an die Entwicklung des Arzneimittels in der Pädiatrie festlegt und dem Institut zu unterbreiten ist.
  2. Der Bundesrat regelt:
    1. das Verfahren;
    2. die Anforderungen an das pädiatrische Prüfkonzept in Anlehnung an die Bestimmungen der EU.
  3. Er kann von der Pflicht zur Erstellung eines pädiatrischen Prüfkonzepts absehen, namentlich für Arzneimittel zur Behandlung von Krankheiten, die nur bei Erwachsenen auftreten. Er kann vorsehen, dass ein von einer ausländischen Behörde beurteiltes pädiatrisches Prüfkonzept berücksichtigt wird.

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