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Art. 64f

812.21HMGFederal Act01.01.2002Originalquelle

Der Bundesrat regelt für das Informationssystem Antibiotika:

  1. die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils;
  2. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
  3. die Zugriffsrechte nach Artikel 64e , namentlich deren Umfang;
  4. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
  5. das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  6. die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist;
  7. die Archivierung;
  8. die Meldepflichten der Personen, die Antibiotika vertreiben, verschreiben, abgeben und anwenden; von der Meldepflicht ausgenommen sind Tierhalterinnen und Tierhalter;
  9. den Bezug von Daten zur Tierärzteschaft aus dem Medizinalberuferegister nach Artikel 51–54 des Medizinalberufegesetzes 23. Juni 20061.

Footnotes

  1. SR 811.11

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