Der Bundesrat regelt für das Informationssystem Antibiotika:
- die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils;
- die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
- die Zugriffsrechte nach Artikel 64e , namentlich deren Umfang;
- die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
- das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;
- die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist;
- die Archivierung;
- die Meldepflichten der Personen, die Antibiotika vertreiben, verschreiben, abgeben und anwenden; von der Meldepflicht ausgenommen sind Tierhalterinnen und Tierhalter;
- den Bezug von Daten zur Tierärzteschaft aus dem Medizinalberuferegister nach Artikel 51–54 des Medizinalberufegesetzes 23. Juni 20061.