Das Institut bearbeitet in Papierform und in einem oder mehreren Informationssystemen Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für:
die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs;
die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten, die Meldungen an die Sozialversicherungen;
das Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.
Es kann folgende für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten:
Angaben zur Person;
Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts erforderlich sind;
Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.
Es ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.
Es darf Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.
Es erlässt Ausführungsbestimmungen über:
die Architektur, die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
die Datenkategorien nach Absatz 2;
den Schutz und die Sicherheit der Daten.
Es kann die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren vorsehen. Es erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
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