Die Verantwortlichkeit des Instituts, seiner Organe, seines Personals und der von ihm Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581.
Das Institut und die von ihm Beauftragten haften nur, wenn:
sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben;
Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.