Das Institut übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
Es untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Institutsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;
die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
die Genehmigung der Personal- und der Gebührenverordnung sowie des Anschlussvertrages mit der PUBLICA;
die Genehmigung des Geschäftsberichts und den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;
die Genehmigung der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;
die Entlastung des Institutsrats.
Der Bundesrat kann zur Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich zu diesem Zweck über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.
Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle bleiben vorbehalten.
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