Zurück zum Gesetz

Art. 90a

812.21HMGFederal Act01.01.2002Originalquelle
  1. Das Institut oder das BAZG kann geheime Überwachungsmassnahmen nach den Artikeln 282 und 283 oder 298a –298d StPO1anordnen.
  2. Dauert eine Massnahme nach Absatz 1 länger als 30 Tage, so ist die Genehmigung der Direktorin oder des Direktors der anordnenden Behörde erforderlich.
  3. Spätestens nach Abschluss der Untersuchung teilt die anordnende Behörde der betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der geheimen Überwachung mit.
  4. Erweisen sich in einem Vefahren geheime Überwachungsmassnahmen nach den Artikeln 269–281 oder 284–298 StPO als notwendig, so informiert das Institut oder das BAZG unverzüglich die Bundesanwaltschaft.
  5. In den Fällen nach Absatz 4 gelangt das Institut oder das BAZG mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht. Genehmigt dieses die Massnahmen, so übernimmt die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Anwendung der StPO.

Footnotes

  1. SR 312.0

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.