812.212.1AMBVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Wer eine Bewilligung für die Entnahme von Blut für Transfusionen oder zur Herstellung von Arzneimitteln nach Artikel 34 HMG beantragt, muss nachweisen, dass:
die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind;
die fachtechnisch verantwortliche Person die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 6 erfüllt und eine medizinische oder naturwissenschaftliche Hochschulausbildung sowie die für die Blutentnahme notwendige wissenschaftliche und medizinische Erfahrung besitzt;
die Entnahme von Blut nach den GMP-Regeln nach Anhang 1 erfolgt;
die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 28–38 eingehalten werden.
Die Swissmedickann technische Anforderungen und Einzelheiten näher umschreiben.
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