812.212.1AMBVFederal Council Ordinance01.01.2019Originalquelle
Die Spendetauglichkeit muss von einer diplomierten Ärztin oder einem diplomierten Arzt mit Erfahrung im Blutspendewesen oder durch eine für diese Tätigkeit ausgebildete Person, die unter der Aufsicht einer diplomierten Ärztin oder eines diplomierten Arztes steht, beurteilt werden.
Die spendenden Personen müssen umfassend über die Blutspende aufgeklärt und vor der Spende über das Risiko einer Infektion mit wichtigen Erregern so informiert werden, dass sie auf das Blutspenden verzichten, falls durch ihre Blutspende ein Infektionsrisiko für Dritte bestehen könnte.
Die Informationen bei einer Spende richten sich im Übrigen nach Anhang 5 Ziffer 3.
Vom Blutspenden sind insbesondere auszuschliessen:
Personen, bei denen eine HIV-Infektion nachgewiesen wurde;
Personen, die an Aids erkrankt sind oder Symptome zeigen, die auf eine Aids-Erkrankung hinweisen;
Personen mit HIV-Risikoverhalten;
die Intimpartnerinnen oder Intimpartner der Personen nach den Buchstaben a–c;
Personen, die ein spezifisches Risiko für Prionenerkrankungen aufweisen;
Personen, denen tierische Transplantate übertragen wurden.
Die Beurteilung der Spendetauglichkeit richtet sich im Übrigen nach Anhang 5 Ziffer 1.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.