SR 813.12 ↩
SR 916.161 ↩
Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. Aug. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 565). ↩
SR 818.32 ↩
SR 818.321 ↩
Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). ↩
SR 817.02 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). ↩
SR 817.0 ↩
SR 812.21 ↩
SR 916.307 ↩
SR 514.54 ↩
Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). ↩
SR 814.82 ↩
Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2593). ↩
2 commentaries
Laut der zitierten Rechtsprechung ist Lachgas nach Art. 1 Abs. 5 lit. c ChemV nur dann vom Anwendungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen, wenn es ausdrücklich als Fertigerzeugnis in der Form eines Lebensmittels, Heilmittels oder Futtermittels für die private oder berufliche Verwendung bestimmt ist; in allen anderen Fällen gilt subsidiär weiterhin das Chemikalienrecht.
“Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, soll Lachgas gemäss Art. 1 Abs. 5 lit. c ChemV nur dann vom Geltungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen sein, wenn es als Fertigerzeugnis in der Form eines Lebensmittels, Heilmittels oder Futtermittels für die private oder berufliche Verwendung bestimmt ist. Demgegenüber gilt für Lachgas in allen anderen Fällen subsidiär im Sinne einer «Auffanggesetzgebung» weiterhin das Chemikalienrecht (angefochtener Entscheid Rz. 33; Vernehmlassung Rz. 4; vgl. auch Streuli/Kappes/Näf/von Arx, Leitfaden zum, Chemikalienrecht, Unter Berücksichtigung anderer Rechtsgebiete mit Bezug zum Chemikalienrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 15 Rz. 11). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend ist Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV). Die gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art.”
“Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, soll Lachgas gemäss Art. 1 Abs. 5 lit. c ChemV nur dann vom Geltungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen sein, wenn es als Fertigerzeugnis in der Form eines Lebensmittels, Heilmittels oder Futtermittels für die private oder berufliche Verwendung bestimmt ist. Demgegenüber gilt für Lachgas in allen anderen Fällen subsidiär im Sinne einer «Auffanggesetzgebung» weiterhin das Chemikalienrecht (angefochtener Entscheid Rz. 33; Vernehmlassung Rz. 4; vgl. auch Streuli/Kappes/Näf/von Arx, Leitfaden zum, Chemikalienrecht, Unter Berücksichtigung anderer Rechtsgebiete mit Bezug zum Chemikalienrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 15 Rz. 11). Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid folgend ist Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV). Die gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art.”
Vom Anwendungsbereich der ChemV ausgenommen sind Fertigerzeugnisse in der Form, die für berufliche oder private Verwenderinnen (Endverbraucherinnen) bestimmt sind; dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung namentlich für Fertigerzeugnisse, die unter Art. 4 LMG (Lebensmittel) fallen.
“Die im Chemikaliengesetz statuierte Sorgfaltspflicht sieht vor, dass wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen muss. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Der Bundesrat kann die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung, einschränken (Art. 19 Abs. 2 lit. a ChemG). Die Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, [ChemV], SR 813.11) regelt dabei unter anderem die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können, und den Umgang mit entsprechenden Stoffen und Zubereitungen (Art. 1 lit. b und c). Vom Geltungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen sind Produkte in der Form von Fertigerzeugnissen, die für berufliche und private Verwenderinnen, das heisst für die Endverbraucherin, bestimmt sind (Art. 1 Abs. 5 lit. c ChemV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a und b ChemV sowie Anhang 1 Ziff. 1 ChemV). Dies gilt nach Art. 1 Abs. 5 lit. c Ziff. 1 ChemV namentlich für Fertigerzeugnisse, die unter Art. 4 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG], SR 817.0) fallen.”
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