Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. ↩
2 commentaries
Behälter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen so gestaltet und gekennzeichnet sein, dass sie nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können; der Name des Stoffs oder der Zubereitung ist auf dem Behälter anzugeben.
“8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
“8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
“8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
Bei der Aufbewahrung sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise der Herstellerin zu beachten.
“8 ChemG statuierten Sorgfaltspflicht muss, wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, deren gefährlichen Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Dabei sind insbesondere diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. Zu den Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen wird in der Chemikalienverordnung festgehalten, dass Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände im Sinne des Chemikaliengesetzes beruflich oder gewerblich nur für die von der Herstellerin angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden dürfen (Art. 55 Abs. 1 ChemV). Zudem müssen die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 2 ChemV) und bei der Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise zu berücksichtigen (Art. 57 Abs. 1 ChemV). Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behälter umgefüllt und in Behältern aufbewahrt werden, welche die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 6 ChemV erfüllen. Sie dürfen dabei nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können (lit. a), der Name des Stoffs oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung des Behälters angegeben werden (lit. b), sie müssen den Anforderungen nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung entsprechen (lit.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.