1 commentary
Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeurinnen und Importeure müssen meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen gemäss Art. 48 ChemV innerhalb der vorgesehenen Frist in das elektronische Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien (RPC) melden. Die Einstufung eines Stoffes als gefährlich im Sinne von Art. 3 ChemV bildet nach den gerichtlich zitierten Ausführungen die Grundlage für die Gefahrenkommunikation (z. B. Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) und für Massnahmen zur Risikobegrenzung, weshalb sie für die Einordnung als meldepflichtig relevant sein kann.
“ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/wegleitungen-interpretationshilfen.html; angefochtener Entscheid Rz. 45). Die Einstufung dient als Basis für die Gefahrenkommunikation (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) und bildet die Grundlage für Massnahmen zur sicheren Verwendung sowie für verschiedene stoff- und personenbezogene Vorschriften zur Risikobegrenzung (vgl. Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 20 Ziff. 4.1). In der Schweiz sind nach Art. 3 ChemV Stoffe (seit 1. Dezember 2012) und Zubereitungen (seit 1. Juni 2015) gefährlich, wenn sie die GHS-Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren (Schädigung der Ozonschicht) erfüllen (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 20 Ziff. 4.1). Als gefährlich gelten dabei physikalisch-chemische Eigenschaften wie explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich und entzündlich (angefochtener Entscheid Rz. 45, mit Hinweis auf Botschaft zum ChemG, in: BBI 2000 S. 687, 746). Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen gemäss Art. 48 ChemV sind von der Herstellerin oder dem Hersteller beziehungsweise der Importeurin oder dem Importeur in das elektronische Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien (RPC) des Bundes zu melden (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 37 Ziff. 6.2). Das Gesundheitsdepartement führt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die im Produkteregister Chemikalien hinterlegten Eigenschaften von Lachgas nachvollziehbar aus, dass es sich bei Lachgas um einen gefährlichen Stoff im Sinne von Art. 3 ChemG handelt (angefochtener Entscheid Rz. 45 f.; https://www.gate.bag.admin.ch/ rpc/ui/home [Produktsuche nach Distickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023). Auf die diesbezüglich unsubstantiiert gebliebene Bestreitung der Rekurrentin ist nicht weiter einzugehen (Rekursbegründung Rz. 44). Anzumerken bleibt, dass das Chemikalienrecht keine «Missbrauchsgesetzgebung» ist. Werden Industriechemikalien wie Lachgas als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet, so greift das Chemikalienrecht nicht, basiert die Risikobeurteilung bei der Einstufung doch auf einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung.”
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