Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie die in den technischen Vorschriften nach Anhang 2 Ziffer 1 genannten Kriterien zur Einstufung hinsichtlich physikalischer Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weiterer Gefahren erfüllen.
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Die Einstufung nach Art. 3 ChemV erfolgt auf Grundlage der GHS‑Kriterien und bildet die Basis für die Gefahrenkommunikation (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) sowie für Massnahmen zur sicheren Verwendung und weitere stoff‑ und personenbezogene Vorschriften zur Risikobegrenzung.
“f., S. 20 Ziff. 4.1, https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/wegleitungen-interpretationshilfen.html; angefochtener Entscheid Rz. 45). Die Einstufung dient als Basis für die Gefahrenkommunikation (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt) und bildet die Grundlage für Massnahmen zur sicheren Verwendung sowie für verschiedene stoff- und personenbezogene Vorschriften zur Risikobegrenzung (vgl. Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 20 Ziff. 4.1). In der Schweiz sind nach Art. 3 ChemV Stoffe (seit 1. Dezember 2012) und Zubereitungen (seit 1. Juni 2015) gefährlich, wenn sie die GHS-Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weitere Gefahren (Schädigung der Ozonschicht) erfüllen (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 20 Ziff. 4.1). Als gefährlich gelten dabei physikalisch-chemische Eigenschaften wie explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich und entzündlich (angefochtener Entscheid Rz. 45, mit Hinweis auf Botschaft zum ChemG, in: BBI 2000 S. 687, 746). Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen gemäss Art. 48 ChemV sind von der Herstellerin oder dem Hersteller beziehungsweise der Importeurin oder dem Importeur in das elektronische Produkteregister der Anmeldestelle Chemikalien (RPC) des Bundes zu melden (Swiss CLP Wegleitung, a.a.O., S. 37 Ziff. 6.2). Das Gesundheitsdepartement führt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die im Produkteregister Chemikalien hinterlegten Eigenschaften von Lachgas nachvollziehbar aus, dass es sich bei Lachgas um einen gefährlichen Stoff im Sinne von Art.”
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