813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen oder für bestimmte Gruppen von Stoffen oder Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden, wenn:
geringe Abmessungen oder eine andere ungünstige Beschaffenheit der Verpackung eine Kennzeichnung nach Artikel 10 verunmöglichen;
der Stoff oder die Zubereitung in so geringer Menge abgegeben wird, dass er oder sie unter Berücksichtigung der Gefahreneigenschaften kein Risiko für Mensch und Umwelt darstellt; oder
der Stoff oder die Zubereitung nicht in den Geltungsbereich der EU-CLP-Verordnung1fällt.
Sie erlässt eine Verfügung auf begründeten Antrag hin oder erlässt eine Allgemeinverfügung.
Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und veröffentlicht sie auf ihrer Website.