813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 19 gewerblich an berufliche Verwenderinnen oder an Händlerinnen abgibt, muss diesen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Im Detailhandel muss das Sicherheitsdatenblatt auf Verlangen übermittelt werden.
Das Sicherheitsdatenblatt muss übermittelt werden:
bei der Abgabe eines Stoffs oder einer Zubereitung nach Artikel 19 Buchstaben a–c: spätestens bei der ersten Abgabe und auf Verlangen bei weiteren Abgaben;
bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 19 Buchstaben d: auf Verlangen.
Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt übermittelt werden:
kostenlos;
in den von der beruflichen Verwenderin oder der Händlerin gewünschten Amtssprachen oder, im gegenseitigen Einvernehmen, in einer anderen Sprache; der Anhang zum Sicherheitsdatenblatt kann in Englisch abgefasst werden;
auf Papier oder elektronisch; auf Verlangen der beruflichen Verwenderin oder der Händlerin ist das Sicherheitsdatenblatt auf Papier zu übermitteln.
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