Wenn ein Stoff anmeldepflichtig wird, weil er nicht mehr nach Artikel 5 der EU-REACH-Verordnung1registriert ist, darf die Herstellerin ihn noch bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Änderung des Registrierungsstatus folgt, ohne Anmeldung in Verkehr bringen. Die Anmeldestelle kann die Frist auf begründeten Antrag um maximal zwei Jahre verlängern.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f ↩
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