813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich:
ob die Unterlagen vollständig sind oder ob andernfalls die von der Anmelderin vorgebrachten Gründe stichhaltig sind;
ob die Angaben wissenschaftlich plausibel sind;
ob die Prüfberichte auf Prüfungen basieren, die die Anforderungen nach Artikel 43 erfüllen.
Stellt eine Beurteilungsstelle bei der Überprüfung der Anmeldungsunterlagen fest, dass der Stoff aufgrund seiner Gefährlichkeit, seiner Eigenschaften, seiner voraussichtlichen Verwendung oder seiner in Verkehr gebrachten Menge ein besonderes Risiko für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellt, so kann sie vor der Annahme der Anmeldung eine gezielte Risikobewertung durchführen.
Die Beurteilungsstellen teilen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Anmeldestelle mit.
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