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Kommentare: Art. 56 | Omnilex
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ChemV · Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
Art. 56
Art. 55
Art. 57
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Art. 56
Art. 55
Art. 57
813.11
ChemV
Federal Council Ordinance
01.07.2015
Originalquelle
Stoffe und Zubereitungen dürfen nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist.
Dabei sind:
Geräte einzusetzen, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung ermöglichen;
Massnahmen zu treffen, damit Stoffe und Zubereitungen möglichst nicht in benachbarte Gebiete oder Gewässer gelangen; und
Massnahmen zu treffen, damit Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume möglichst nicht gefährdet werden.
Zubereitungen dürfen nur für die von der Herstellerin genannten Verwendungen direkt in die Umwelt ausgebracht werden.
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