813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Die Herstellerin eines Stoffs muss diesen nach den Artikeln 5, 7–13 und 15 der EU-CLP-Verordnung1einstufen.
Ist für einen Stoff eine harmonisierte Einstufung in der nach Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung von Anhang VI der EU-CLP-Verordnung festgelegt, so muss die Herstellerin diesen Stoff zusätzlich nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung einstufen.
Die Einstufung hat zu erfolgen:
bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 5 Absatz 4 beschafften Daten;
2 bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten nach Artikel 5 Absatz 4 und auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für bestimmte Gefahrenklassen eines Stoffs eine harmonisierte Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festlegen, wenn Anhang VI der EU-CLP-Verordnung in der gemäss Anhang 2 Ziffer 1 massgebenden Fassung für den Stoff keine harmonisierte Einstufung für die betreffende Gefahrenklasse festlegt.