813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 gelten Stoffe und Zubereitungen:
deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung1mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.1 der vorliegenden Verordnung enthält.
Als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 gelten Stoffe und Zubereitungen:
deren Kennzeichnung nach der EU-CLP-Verordnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der vorliegenden Verordnung enthält; oder
die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung mindestens ein Element nach Anhang 5 Ziffer 2.2 der vorliegenden Verordnung enthält.