813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:
Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen;
Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an private Verwenderinnen abgibt.
Das EDI kann regeln:
wie die Anforderungen an die Sachkenntnis zu erfüllen sind; es berücksichtigt dabei Berufsausbildung und Berufserfahrung;
Inhalt, Dauer und Organisation von Kursen zur Erlangung von Sachkenntnis.
Die Artikel 10 und 11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051(ChemRRV) gelten sinngemäss.