813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss die folgenden Informationen abgeben:
den Namen des betreffenden Stoffs;
alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegenstands, soweit diese der Abgeberin vorliegen.
Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben:
beruflichen Verwenderinnen und Händlerinnen: unaufgefordert;
privaten Verwenderinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.
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