813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:
die Überprüfung der Selbstkontrolle;
die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Anmeldung und der Folgeinformationen;
Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG;
die Risikobewertung nach Artikel 16 ChemG.
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