813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben.
Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob:
die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 24, 34, 48, 52, 53) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 46) erfüllt worden sind;
die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 8 und 9) entspricht;
1 die Kennzeichnung und der UFI den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 10–13) und den UFI (Art. 15a ) entsprechen;
die Vorschriften über die Bereitstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts (Art. 21–23) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind;
die Vorschriften über die Werbung (Art. 60) und die Warenmuster (Art. 68) eingehalten werden;
die Informationspflicht bei der Abgabe von Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 71), erfüllt worden ist.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). ↩
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