813.11ChemVFederal Council Ordinance01.07.2015Originalquelle
Stoffe und Zubereitungen dürfen bis zum 31. Dezember 2025 mit bisheriger Kennzeichnung an Dritte abgegeben werden.
Beabsichtigt eine Herstellerin, Versuche an Wirbeltieren durchzuführen, so muss sie für Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht wurden und neu der Anmeldepflicht unterliegen, die Voranfragepflicht nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Oktober 2023 erfüllen. Hat sie diese erfüllt, so darf sie den Stoff noch bis zum 30. April 2027 ohne Anmeldung in Verkehr bringen. Die Anmeldestelle kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. Beabsichtigen mehrere Herstellerinnen, den gleichen Stoff anzumelden, so teilt die Anmeldestelle dies den Herstellerinnen unverzüglich nach Ablauf der Voranfragefrist mit. Artikel 31 Absatz 4 gilt sinngemäss.
Neue Stoffe, die nicht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet worden sind und nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen noch bis zum 30. April 2024 ohne Anmeldung in Verkehr gebracht werden. Die Anmeldestelle kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
Für alte Stoffe, die vor Inkrafttreten dieser Änderung angemeldet worden sind, gilt:1
2 Die Anmelderin ist von den Pflichten nach den Artikeln 46 und 47 entbunden, die Alleinvertreterin und die Importeurin von der Pflicht nach Artikel 46.
Die Ausnahme nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe k gilt nicht.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 1 der V vom 15. Nov. 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 711). ↩
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 1 der V vom 15. Nov. 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 711). ↩
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