Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen Störfälle wie folgt rechtzeitig melden:
- jeden Störfall: der Aufsichtsbehörde;
- Störfälle nach Artikel 122 Buchstabe b: zusätzlich der Nationalen Alarmzentrale (NAZ);
- Störfälle im Aufsichtsbereich der Suva: zusätzlich dem BAG;
- Störfälle, die zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts für beruflich strahlenexponierte Personen in ihrem Betrieb führen: der Suva.