814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
In einer Notfall-Expositionssituation sind zu Aufgaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StSG verpflichtet:
Angehörige von Behörden und Verwaltungen;
Angehörige von Polizei, Berufsfeuerwehr, sanitätsdienstlichem Rettungswesen, Zivilschutz und Armee;
Personen und Unternehmen wie Mess- und Strahlenschutzequipen für die unmittelbare Schadensbekämpfung;
Personen und Unternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs für die Durchführung von Personen- und Gütertransporten und von Evakuierungen;
Personen und Unternehmen für die mittelbare Schadensbekämpfung wie Massnahmen an der Quelle, die eine weitere Kontamination der Umgebung verhindern sollen;
Medizinalpersonen und medizinisches Fachpersonal zur Pflege von verstrahlten oder anderen betroffenen Personen;
Personen und Unternehmen, die kritische Infrastrukturen aufrechterhalten müssen;
Personen und Unternehmen, die unerlässliche öffentliche Dienste aufrechterhalten müssen.
Zum Schutz von Angehörigen der Milizfeuerwehr sind die Artikel 134 und 143–146 anwendbar.
Von Aufgaben nach Absatz 1 befreit sind Personen unter 18 Jahren und schwangere Frauen.
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