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Kommentare: Art. 143 | Omnilex
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StSV · Strahlenschutzverordnung
Art. 143
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Art. 143
814.501
StSV
Federal Council Ordinance
01.01.2018
Originalquelle
Die Strahlenexposition der verpflichteten Personen ist in angemessenen Zeitabständen und durch geeignete Messungen zu ermitteln.
Hat eine verpflichtete Person eine effektive Dosis von mehr als 250 mSv erhalten, so ist sie unter ärztliche Kontrolle zu stellen.
Die ärztlichen Kontrollen und Aufgaben bei einer Überschreitung richten sich nach Artikel 59 Absätze 2–5.
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