814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Das BAG sorgt für die Entsorgung radiologischer Altlasten in Form von Gegenständen. Diese Entsorgung richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 108–121.
Diese Gegenstände können weiterverwendet werden, wenn dafür eine Bewilligung vorliegt.
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