814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Verantwortlich für die Aus- und Fortbildung sind:
für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstaben a–c: die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber;
für Radonfachpersonen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe d: diese Personen selber;
für Personen nach Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e: die jeweiligen Behörden, Verwaltungen, Organisationen und Unternehmen; sie stellen sicher, dass entsprechend ihrer Grösse und Struktur eine ausreichende Anzahl von im Strahlenschutz aus- und fortgebildeten Personen zur Verfügung stehen.
Die verantwortlichen Stellen sind verpflichtet, die Aus- und Fortbildungen ihrer Betriebsangehörigen zu koordinieren und zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind bis zum Ende der Tätigkeit im Betrieb aufzubewahren.
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