814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 184 sind für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen zuständig.
Das Generalsekretariat des VBS (GS VBS) ist für die Anerkennung von Aus- und Fortbildungen für Personen, die ausschliesslich im Stör- oder Notfall Umgang mit ionisierender Strahlung haben, dieser ausgesetzt sein können oder den Umgang damit planen oder anordnen oder die kritische Infrastrukturen betreiben oder öffentliche Dienste erbringen, zuständig.
Bei Unklarheit über die Zuständigkeit für die Anerkennung sprechen sich das BAG, das ENSI, die Suva und das GS VBS gegenseitig ab.
Aus- und Fortbildungslehrgänge, die von einer Anerkennungsbehörde angeboten werden, bedürfen der Anerkennung durch eine andere Anerkennungsbehörde.
Die Anerkennungsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Anerkennungstätigkeit den Aus- und Fortbildungsbedarf von betroffenen Personen zu überwachen und die Qualität der Aus- und Fortbildungen zu überprüfen.
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