814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Für beruflich strahlenexponierte Personen in Betrieben mit einer Bewilligung des BAG gelten folgende Meldeschwellen pro dosimetrische Überwachungsperiode:
2 mSv für die effektive Dosis;
2 mSv für die Äquivalentdosis für die Augenlinse;
50 mSv für die Äquivalentdosis für die Haut, die Hände oder Füsse.
Beim Erreichen einer Meldeschwelle entstehen die Meldepflichten nach den Artikeln 65 Absatz 1 Buchstabe c und 69 Buchstabe b.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.