814.501StSVFederal Council Ordinance01.01.2018Originalquelle
Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber oder beim Flugpersonal die Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber müssen die Strahlenexposition aller in ihrem Betrieb tätigen beruflich strahlenexponierten Personen von einer anerkannten Personendosimetriestelle ermitteln lassen. Eine rechnerische Ermittlung der Dosen nach Artikel 62 oder Triagemessungen zur Feststellung einer internen Strahlenexposition können sie auch selber durchführen.
Sie tragen die Kosten der Dosimetrie.
Sie müssen:
die betroffenen Personen über die Ergebnisse der Dosimetrie informieren;
ihnen eine schriftliche Zusammenfassung aller Dosen aushändigen:
1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
2. vor dem Einsatz in einem anderen Betrieb;
c. der Suva die für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge notwendigen Betriebs-, Personen- und Dosimetriedaten zur Verfügung stellen;
d. bei Erreichen einer Meldeschwelle nach Artikel 63 der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen eine Erklärung zur Ursache der Dosis abgeben; die Erklärung muss innert zweier Wochen schriftlich erfolgen;
e. der von ihnen beauftragten Personendosimetriestelle für alle beruflich strahlenexponierten Personen in ihrem Betrieb die Daten nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a–e und g–i melden;
f. die von beruflich strahlenexponierten Personen bei Auslandeinsätzen akkumulierten Dosen, die nicht von einer Schweizer Personendosimetriestelle ermittelt wurden, direkt dem zentralen Dosisregister melden; diese Meldung muss innert eines Monats nach Ablauf des Einsatzes in einer vom BAG vorgeschriebenen Form erfolgen.
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