Die Kantone kontrollieren stichprobenweise die Einhaltung:
- der Sicherheitsvorgaben des Herstellers nach Artikel 3 Absatz 1 bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung und Wartung bei Produkten mit Gefährdungspotenzial;
- der Pflicht nach Artikel 3 Absatz 2 zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zum Einbezug einer Fachperson;
- der gestützt auf Artikel 4 festgelegten Massnahmen;
- von Abgabe- und Besitzverboten nach Artikel 5 Buchstabe a;
- von Verwendungsverboten nach Artikel 5 Buchstabe b.