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Art. 1 Abs. 1 NISSG stellt den Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall als Zweck heraus. Vor diesem Hintergrund richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in Fragen der Unfallverhütung und Sicherheit primär nach dem NISSG und der V‑NISSG. In den zitierten Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass bei Zweifeln an der Zulässigkeit eines Geräts für die Schweiz dessen Prüfung bzw. Bestätigung durch eine offizielle bzw. anerkannte Stelle geboten sein kann; das Unterlassen einer solchen Prüfung wurde im konkreten Fall als Pflichtwidrigkeit gewertet.
“Oktober 2023) waren die als sehr oberflächlich zu bezeichnenden Abklärungen durch die Beschuldigte damit alles andere als "umfassend und richtig". Der Beschuldigten wäre es angesichts sämtlicher obgenannter objektiver und subjektiver Umstände oblegen, die Zulässigkeit des fraglichen Geräts für die Schweiz durch eine offizielle bzw. anerkannte Stelle prüfen bzw. bestätigen zu lassen. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist ihr mit der Vorinstanz eine diesbezügliche Pflichtwidrigkeit anzulasten. abb) Selbst wenn das fragliche Gerät in der Schweiz zulässig wäre, so ist der Beschuldigten in einem weiteren Punkt auch in persönlicher Hinsicht ein Vorwurf zu machen: Bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. bb wurde darauf hingewiesen, dass vorliegend sowohl das NISSG als auch die V-NISSG als einschlägige Rechtsquellen zu berücksichtigen sind. Dieses Gesetz wie auch die gestützt darauf erlassene Verordnung dienen mit Blick auf deren Titel just dem "Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall". In Art. 1 Abs. 1 NISSG betreffend Zweck und Geltungsbereich wird wiederum ausdrücklich der "Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall" sowie in Art. 3 Abs. 1 NISSG betreffend die Verwendung von Produkten ebenso explizit die "Gesundheit des Menschen" aufgeführt. Es handelt sich dabei mithin gerade um der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen, weshalb sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften richtet. Eine Verletzung der obgenannten Bestimmungen, wozu insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. a NISSG, Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b und Abs. 3 NISSG, Art. 5 Abs.”
Erfolgt eine Körperverletzung in einem eng normierten Bereich, lässt sich aus dem Schutzzweck von Art. 1 Abs. 1 NISSG ein gesundheitlicher Risikozusammenhang bejahen.
“Ebenso zutreffend weist die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 11 des angefochtenen Urteils auf den sog. Schutzzweck der verletzten Normen hin: Die vorgenannten Bestimmungen des NISSG und der V-NISSG, explizit Art. 1 Abs. 1 NISSG mit dem Titel "Zweck und Geltungsbereich" sowie Art. 3 Abs. 1 NISSG, dienen gerade dem gesundheitlichen Schutz von Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (vgl. die zitierten Gesetzesartikel in Erw. 1.5.4.1 lit. bb). Vorliegend hat sich eine Körperverletzung just in einem eng normierten Bereich ereignet und mit der obgenannten Gesetzgebung sollen gerade derartige Verletzungen verhindert werden, wie sie in casu tatsächlich eingetreten sind. Somit ist zusammenfassend auch die letzte Voraussetzung der Tatbestandsmässigkeit, ein Risikozusammenhang, zu bejahen.”
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