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Im entschiedenen Fall wurde der Beschuldigten während der Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 NISSG die Weisung erteilt, kosmetische Behandlungen künftig nur auszuüben, wenn sie zuvor einen Sachkundenachweis nach Art. 3 Abs. 2 NISSG erworben hat.
“Das Strafgerichtspräsidium erteilte der Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung, inskünftige kosmetische Behandlungen nicht auszuüben, ohne zuvor einen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG erworben zu haben (vgl. Erw. IV auf S. 15 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils).”
Das Unterlassen, die Zulässigkeit eines Geräts durch eine offizielle oder anerkannte Stelle prüfen zu lassen, kann als Pflichtwidrigkeit gewertet werden. NISSG und V‑NISSG dienen dem Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung und legen das Mass der zu beachtenden Sorgfalt fest; darauf stützt sich die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 NISSG.
“Der Beschuldigten wäre es angesichts sämtlicher obgenannter objektiver und subjektiver Umstände oblegen, die Zulässigkeit des fraglichen Geräts für die Schweiz durch eine offizielle bzw. anerkannte Stelle prüfen bzw. bestätigen zu lassen. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist ihr mit der Vorinstanz eine diesbezügliche Pflichtwidrigkeit anzulasten. abb) Selbst wenn das fragliche Gerät in der Schweiz zulässig wäre, so ist der Beschuldigten in einem weiteren Punkt auch in persönlicher Hinsicht ein Vorwurf zu machen: Bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. bb wurde darauf hingewiesen, dass vorliegend sowohl das NISSG als auch die V-NISSG als einschlägige Rechtsquellen zu berücksichtigen sind. Dieses Gesetz wie auch die gestützt darauf erlassene Verordnung dienen mit Blick auf deren Titel just dem "Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall". In Art. 1 Abs. 1 NISSG betreffend Zweck und Geltungsbereich wird wiederum ausdrücklich der "Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall" sowie in Art. 3 Abs. 1 NISSG betreffend die Verwendung von Produkten ebenso explizit die "Gesundheit des Menschen" aufgeführt. Es handelt sich dabei mithin gerade um der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen, weshalb sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften richtet. Eine Verletzung der obgenannten Bestimmungen, wozu insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. a NISSG, Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b und Abs. 3 NISSG, Art. 5 Abs.”
“Der Beschuldigten wäre es angesichts sämtlicher obgenannter objektiver und subjektiver Umstände oblegen, die Zulässigkeit des fraglichen Geräts für die Schweiz durch eine offizielle bzw. anerkannte Stelle prüfen bzw. bestätigen zu lassen. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist ihr mit der Vorinstanz eine diesbezügliche Pflichtwidrigkeit anzulasten. abb) Selbst wenn das fragliche Gerät in der Schweiz zulässig wäre, so ist der Beschuldigten in einem weiteren Punkt auch in persönlicher Hinsicht ein Vorwurf zu machen: Bereits in Erw. 1.5.4.1 lit. bb wurde darauf hingewiesen, dass vorliegend sowohl das NISSG als auch die V-NISSG als einschlägige Rechtsquellen zu berücksichtigen sind. Dieses Gesetz wie auch die gestützt darauf erlassene Verordnung dienen mit Blick auf deren Titel just dem "Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall". In Art. 1 Abs. 1 NISSG betreffend Zweck und Geltungsbereich wird wiederum ausdrücklich der "Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall" sowie in Art. 3 Abs. 1 NISSG betreffend die Verwendung von Produkten ebenso explizit die "Gesundheit des Menschen" aufgeführt. Es handelt sich dabei mithin gerade um der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen, weshalb sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften richtet. Eine Verletzung der obgenannten Bestimmungen, wozu insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. a NISSG, Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b und Abs. 3 NISSG, Art. 5 Abs.”
Bei Tätigkeiten oder Anlagen, die eng geregelt sind, kann die Verletzung einschlägiger Vorschriften regelmässig den erforderlichen Risikozusammenhang begründen. Art. 3 Abs. 1 NISSG verfolgt dabei den Zweck, die Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall zu schützen.
“Ebenso zutreffend weist die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 11 des angefochtenen Urteils auf den sog. Schutzzweck der verletzten Normen hin: Die vorgenannten Bestimmungen des NISSG und der V-NISSG, explizit Art. 1 Abs. 1 NISSG mit dem Titel "Zweck und Geltungsbereich" sowie Art. 3 Abs. 1 NISSG, dienen gerade dem gesundheitlichen Schutz von Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (vgl. die zitierten Gesetzesartikel in Erw. 1.5.4.1 lit. bb). Vorliegend hat sich eine Körperverletzung just in einem eng normierten Bereich ereignet und mit der obgenannten Gesetzgebung sollen gerade derartige Verletzungen verhindert werden, wie sie in casu tatsächlich eingetreten sind. Somit ist zusammenfassend auch die letzte Voraussetzung der Tatbestandsmässigkeit, ein Risikozusammenhang, zu bejahen.”
“Ebenso zutreffend weist die Vorinstanz in Erw. II.2 auf S. 11 des angefochtenen Urteils auf den sog. Schutzzweck der verletzten Normen hin: Die vorgenannten Bestimmungen des NISSG und der V-NISSG, explizit Art. 1 Abs. 1 NISSG mit dem Titel "Zweck und Geltungsbereich" sowie Art. 3 Abs. 1 NISSG, dienen gerade dem gesundheitlichen Schutz von Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (vgl. die zitierten Gesetzesartikel in Erw. 1.5.4.1 lit. bb). Vorliegend hat sich eine Körperverletzung just in einem eng normierten Bereich ereignet und mit der obgenannten Gesetzgebung sollen gerade derartige Verletzungen verhindert werden, wie sie in casu tatsächlich eingetreten sind. Somit ist zusammenfassend auch die letzte Voraussetzung der Tatbestandsmässigkeit, ein Risikozusammenhang, zu bejahen.”
Gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass für kosmetische Behandlungen (u. a. Laserbehandlungen) im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 NISSG ein zuvor zu erwerbender Sachkundenachweis oder eine ärztliche Aufsicht verlangt bzw. als Weisung auferlegt werden kann. In der Rechtsprechung wurde eine derartige Anordnung als verhältnismässig, kontrollierbar und spezialpräventiv gerechtfertigt.
“der V-NISSG zu zählen sind, lässt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten bereits vermuten. Konkret ist auf das Erfordernis eines sog. Sachkundeausweises bzw. einer ärztlichen Aufsicht gemäss Art. 3 Abs. 2 NISSG, Art. 5 Abs. 1 lit. b und c V-NISSG sowie Anhang 2 Ziffer”
“Das Strafgerichtspräsidium erteilte der Beschuldigten gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung, inskünftige kosmetische Behandlungen nicht auszuüben, ohne zuvor einen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG erworben zu haben (vgl. Erw. IV auf S. 15 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils).”
“Oktober 2023 geltend gemacht) der von der Weisung betroffene Bereich "kosmetische Behandlungen" anstatt einer Beschränkung auf Behandlungen mit Lasergeräten, deren Benutzung im NISSG und in der V-NISSG geregelt sind, auf den ersten Blick etwas weit erscheinen. Andererseits hätte der Beschuldigten durchaus auch ein umfassendes Tätigkeitsverbot betreffend eine inskünftige berufliche oder ausserberufliche Ausübung von Laserbehandlungen im kosmetischen Bereich auferlegt werden können. Die Vorinstanz hat sich indes in Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen für einen Mittelweg entschieden und zur Begründung der konkret ausgesprochenen Weisung in Erw. IV auf S. 15 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die mehrfache Sorgfaltspflichtverletzung wie auch die fehlende Einsicht seitens der Beschuldigten hingewiesen. Aus spezialpräventiven Gründen sowie in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – welcher sich an den zu befürchtenden Delikten orientiert – ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter für jegliche inskünftigen kosmetischen Behandlungen einen zuvor erworbenen Sachkundenachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 NISSG verlangt hat. Diese Form der Weisung erscheint denn auch als im konkreten Fall einhalt- und kontrollierbar sowie sinnvoll und zweckmässig. Demzufolge ist auch diese Anordnung im angefochtenen Urteil in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen.”
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