Die Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen und nehmen die Aufgaben wahr, die sich aus den völkerrechtlichen Verträgen ergeben.
Die internationale Amtshilfe richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951über die technischen Handelshemmnisse (THG).
Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Systemen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen abschliessen.
Er kann ausländische Prüfstellen, Konformitätserklärungen und -bescheinigungen sowie im Ausland durchgeführte Prüfungen, Kontrollen, Konformitätsbewertungen oder Zulassungen anerkennen. Artikel 18 Absatz 2 THG bleibt vorbehalten.