Ausländische Behörden, die schweizerische Betriebe kontrollieren wollen, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in das Land dieser Behörden ausführen, bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde. Diese erteilt die Zustimmung, wenn:
die Kontrolle ausschliesslich die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Landes über die Herstellung und die Anforderungen an die Beschaffenheit der auszuführenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände bezwecken; und
der zu kontrollierende Betrieb der Kontrolle zustimmt.
Die zuständige Bundesbehörde kann verlangen, dass sie an der Kontrolle teilnehmen kann oder dass sie von der ausländischen Behörde, welche die Kontrolle durchführt, über deren Ergebnis informiert wird.
Die zuständigen schweizerischen Behörden können in den Ländern, aus denen Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in die Schweiz eingeführt werden, Kontrollen von Betrieben durchführen, wenn:
die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes dies erfordert; und
dies staatsvertraglich vorgesehen ist oder die betreffenden Länder im Einzelfall zustimmen.
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