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Kommentare: Art. 52 | Omnilex
Law
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Art. 52
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Art. 52
817.0
LMG
Federal Act
01.05.2017
Originalquelle
Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane verfügen müssen.
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LMG · Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
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