Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Ausbildung der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Personen.
Die zuständige Bundesbehörde kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen.
Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen.
Er kann die Kantone mit der Durchführung der Prüfungen der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure beauftragen.
Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.
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