Die zuständigen Bundesbehörden, die kantonalen Behörden sowie Dritte nach Absatz 2 Buchstaben c und d liefern einander die Daten, die sie benötigen, um:
die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können;
ihren Berichtspflichten aus völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nachkommen zu können.
Der Bundesrat regelt:
die Art und Weise des Datenaustauschs;
die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind;
den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981betraut sind.