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Art. 12

822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle

(Art. 3 Bst. e ArG)

  1. 1
  2. Erzieher und Erzieherinnen sind Personen mit einer anerkannten pädagogischen Fachausbildung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung.
  3. Fürsorger und Fürsorgerinnen sind Personen mit einer anerkannten Fachausbildung sozial-pädagogischer oder sozial-psychologischer Richtung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. April 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2411).

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