Zurück zum Gesetz

Art. 66

822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle

(Art. 36a ArG)

Frauen dürfen nicht für Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden, ausser für:1

  1. wissenschaftliche Tätigkeiten;
  2. Dienstleistungen der ersten Hilfe und der medizinischen Erstversorgung;
  3. kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung; oder
  4. kurzfristige Tätigkeiten nicht handwerklicher Art.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. April 2014, in Kraft seit 1. Juni 2014 (AS 2014 999).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.