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Art. 94

822.111ArGV 1Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
  1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2000 in Kraft.
  2. Die Bestimmungen des 8. Kapitels über den Datenschutz und die Datenverwaltung (Art. 83–91) treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 24. März 20001über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in Kraft.

Footnotes

  1. AS 2000 1891. Dieses BG ist am 1. Sept. 2000 in Kraft getreten.

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