(Art. 28 Abs. 4)
Bei den nachstehend genannten Arbeitsverfahren und den untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren wird vermutet, dass dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit im bezeichneten Umfang unentbehrlich ist. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird auch vermutet, wenn die Nacht- und Sonntagsarbeit im ununterbrochenen Betrieb oder im zusammengesetzten ununterbrochenen Betrieb organisiert wird.
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Annahme und Behandlung von Milch sowie die Herstellung von Milchprodukten und die zugehörigen Reinigungsarbeiten.
Nachtarbeit für die Bedienung der Müllereianlagen.
Nachtarbeit für automatisierte Produktionsanlagen inkl. Trocknereien.
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Lieferung von Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriewaren.
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion und die Lieferung von Fleisch- und Fischwaren.
Nacht- und Sonntagsarbeit für Mälzerei und Gärprozess;
Nachtarbeit für Sudhaus.
Nacht- und Sonntagsarbeit für die ganze Produktion von Basisprodukten.
Nacht- und Sonntagsarbeit für den Druck von Tages- und Wochenzeitungen, soweit sie einen hohen Aktualitätsbezug aufweisen.
Nacht- und Sonntagsarbeit für alle direkten Herstellverfahren.
Nacht- und Sonntagsarbeit für: – Verfahren, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden können; – unerlässliche Tätigkeiten im Rahmen langfristiger technischer oder wissenschaftlicher Versuche; – unerlässliche Arbeiten im Zusammenhang mit Versuchstieren; – unerlässliche Arbeiten in Gewächshäusern.
Nacht- und Sonntagsarbeit in Spinnereien, Zwirnereien für die Herstellung von Garnen und Zwirnen, inkl. direkt damit verbundene Veredelungsverfahren;
Nacht- und Sonntagsarbeit in Webereien, Wirkereien und Strickereien für die Herstellung von Geweben und Gestricken, inkl. damit verbundene Veredelungsverfahren;
Nacht- und Sonntagsarbeit in Stickereien, inkl. damit verbundene Veredelungsverfahren.
Nacht- und Sonntagsarbeit für: – alle Mahl- und Brennprozesse sowie für die Überwachung des Materialzuflusses oder Materialwegflusses; – die Herstellung von Baustoffen für öffentliche Bauprojekte auf Strassen und Schienen, wie Asphalt, Beton, Kies und Zement.
Nacht- und Sonntagsarbeit für Brenn- und Trockenverfahren.
Nachtarbeit für: – die Bedienung von Elektroschmelzöfen, Vorwärmeöfen sowie der damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Anlagen; – die Bedienung von Kalt- und Warmwalzwerken sowie der damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Anlagen; – das Schweissen von Werkstücken, an denen die Arbeit aus technischen Gründen nicht unterbrochen werden kann; – die Bedienung von Druckguss- und Stangpressanlagen; – die Oberflächenveredelungsverfahren Zinkerei und Galvanisierung.
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Bedienung von Wärmebehandlungsanlagen.
Nacht- und Sonntagsarbeit, um im Auftrag von Behörden folgende Arbeiten, die nicht unter Artikel 48a der Verordnung 2 vom 10. Mai 20001zum Arbeitsgesetz fallen, auszuführen: – Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf stark befahrenen Strassen; – Vortriebs-, Ausbau- und Sicherungsarbeiten an bestehenden und neuen Tunnels, Galerien und Stollen; – Tiefenbohrungen.
Zeitlich eingeschränkte Sonntagsarbeit für die Überprüfung von mechanischen und automatischen Uhrwerken, die anschliessende Reglage sowie für die Chronometer-Prüfung.
Nacht- und Sonntagsarbeit für die Produktion integrierter Schaltkreise in allen Bereichen der Mikroelektronik.
Nacht- und Sonntagsarbeit zur Verarbeitung von Rohmaterial zu Glas.
Höchstens zwölf Einsätze in der Nacht oder am Sonntag pro Jahr für international koordinierte Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse.
SR 822.112 ↩
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