Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2119). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 , in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 101). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016 (AS 2016 2949). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 , in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 101). ↩
1 commentary
Gemäss der einschlägigen Praxis und dem L‑GAV können im Einverständnis mit dem Mitarbeitenden halbe Ruhetage in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen zusammenhängend gewährt werden.
“Laut Art. 12 Abs. 3 ArGV 2 kann die Anzahl freier Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden, wenn im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird. Gemäss Art. 15 Ziff. 4 L-GAV gelten Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, als Überstunden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen. Art. 16 L-GAV regelt die Ruhetage. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren (Art. 16 Ziff. 1 L-GAV). Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinanderfolgende freie Stunden gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Tagen gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden.”
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