6 commentaries
Die Auslieferung fertig zubereiteter Speisen (Hauslieferung) ist nach Art. 23 Abs. 3 ArGV 2 zulässig, ohne dass das Vorliegen alternativer Verpflegungsmöglichkeiten bei den Kunden vorausgesetzt werden muss; die Verordnungsbestimmung enthält diesbezüglich keine einschränkenden Voraussetzungen.
“Mit Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmung von Art. 23 Abs. 3 ArGV 2 ist indessen die Frage, ob die Auslieferung fertig zubereiteter Speisen in der Nacht einem derart wichtigen Konsumbedürfnis entspreche, dass die wirtschaftliche oder technische Unentbehrlichkeit im Sinne des Gesetzes gegeben sei, durch den Verordnungsgeber implizit, aber unzweideutig bejaht worden. Die betreffende Verordnungsbestimmung enthält dabei keine einschränkenden Vorgaben bezüglich der Frage, warum die betreffenden Konsumenten derartige Hauslieferungsdienste beanspruchen. So ist die Zulässigkeit insbesondere nicht auf Konsumenten beschränkt, denen andere Möglichkeiten der Verpflegung mit frischen Speisen nicht offenstehen, beispielsweise weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst kochen können oder über keine Küche verfügen oder selbst in der Nacht arbeiten. Wenn die Vorinstanz daher argumentiert, im vorliegenden Fall sei das besondere Konsumbedürfnis nicht gegeben, weil es andere Möglichkeiten gebe, den Bedarf an frischer Ernährung zu decken, und weil die Kunden der B.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter "Gastbetrieben" im Sinne von Art. 23 Abs. 3 ArGV 2 konkret Hotels, Restaurants und Cafés zu verstehen. Ferner gelten Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern, als den Gastbetrieben gleichgestellt.
“Gestützt auf diese Delegationsnorm umschreibt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit ist gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter anderem auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar (Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). "Gastbetriebe" sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2). Es handelt sich dabei um Hotels, Restaurants und Cafés, wie aus der französischen und der italienischen Fassung konkret hervorgeht (vgl. Art. 23 ArGV 2, in der französischen Fassung "hôtels, restaurants et cafés", in der italienischen Fassung "alberghi, ristoranti e caffè"). Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2).”
Die französische und die italienische Fassung konkretisieren den Begriff, indem sie ausdrücklich hôtels, restaurants et cafés bzw. alberghi, ristoranti e caffè nennen.
“Das Arbeitsgesetz regelt zudem, dass bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften betreffend das Verbot der Nachtarbeit und das Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden können, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (Art. 27 Abs. 1 ArG). Gestützt auf diese Delegationsnorm umschreibt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit ist gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter anderem auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar (Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). "Gastbetriebe" sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2). Es handelt sich dabei um Hotels, Restaurants und Cafés, wie aus der französischen und der italienischen Fassung konkret hervorgeht (vgl. Art. 23 ArGV 2, in der französischen Fassung "hôtels, restaurants et cafés", in der italienischen Fassung "alberghi, ristoranti e caffè"). Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2).”
«Gastbetriebe» im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Konkret werden in der Verordnung Hotels, Restaurants und Cafés genannt. Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern, sind diesen Gastbetrieben gleichgestellt. Auf diese Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar.
“Das Arbeitsgesetz regelt zudem, dass bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften betreffend das Verbot der Nachtarbeit und das Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden können, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (Art. 27 Abs. 1 ArG). Gestützt auf diese Delegationsnorm umschreibt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit ist gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter anderem auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar (Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). "Gastbetriebe" sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2). Es handelt sich dabei um Hotels, Restaurants und Cafés, wie aus der französischen und der italienischen Fassung konkret hervorgeht (vgl. Art. 23 ArGV 2, in der französischen Fassung "hôtels, restaurants et cafés", in der italienischen Fassung "alberghi, ristoranti e caffè"). Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2).”
Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass zu den Gastbetrieben insb. Hotels, Restaurants und Cafés gehören; ferner sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern, den Gastbetrieben gleichgestellt.
“Das Arbeitsgesetz regelt zudem, dass bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften betreffend das Verbot der Nachtarbeit und das Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden können, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (Art. 27 Abs. 1 ArG). Gestützt auf diese Delegationsnorm umschreibt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit ist gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter anderem auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar (Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). "Gastbetriebe" sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2). Es handelt sich dabei um Hotels, Restaurants und Cafés, wie aus der französischen und der italienischen Fassung konkret hervorgeht (vgl. Art. 23 ArGV 2, in der französischen Fassung "hôtels, restaurants et cafés", in der italienischen Fassung "alberghi, ristoranti e caffè"). Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2).”
“Das Arbeitsgesetz regelt zudem, dass bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften betreffend das Verbot der Nachtarbeit und das Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden können, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (Art. 27 Abs. 1 ArG). Gestützt auf diese Delegationsnorm umschreibt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die möglichen Abweichungen von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften und bezeichnet die Betriebsarten oder Gruppen von Arbeitnehmern, welche unter diese Abweichungen fallen (Art. 1 der Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]). Eine Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit ist gemäss der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz unter anderem auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen anwendbar (Art. 23 Abs. 1 ArGV 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 ArGV 2). "Gastbetriebe" sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2). Es handelt sich dabei um Hotels, Restaurants und Cafés, wie aus der französischen und der italienischen Fassung konkret hervorgeht (vgl. Art. 23 ArGV 2, in der französischen Fassung "hôtels, restaurants et cafés", in der italienischen Fassung "alberghi, ristoranti e caffè"). Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2).”
Die Verordnungsauslegung stellt Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern (z. B. Pizzadienste), den Gastbetrieben gleich, sodass sie die gleichen Ausnahmen für Nacht‑ und Sonntagsarbeit in Anspruch nehmen können. Diese Anpassung erfolgte laut Rechtsprechung wegen veränderter Essgewohnheiten und zur Gleichbehandlung mit Restaurants. Ausgeschlossen bleiben hingegen generell Läden, die Nahrungsmittel ausliefern wollen; relevant sind nur Betriebe, die ähnlich wie Restaurants Fertigspeisen zustellen.
“Dies trage der Änderung der veränderten Verhältnisse und Essgewohnheiten Rechnung und sichere die Gleichbehandlung aus Sicht des Arbeitsgesetzes zwischen Restaurants und Hauslieferungsdiensten, ohne Unterscheidung auf Grund des Verzehrsortes. Dieser Anpassung sei die Frage vorausgegangen, ob für die Lieferung von Fertigspeisen ein besonderes Konsumbedürfnis nachgewiesen sei, um eine Arbeitszeitbewilligung erteilen zu können. In einem konkreten Fall habe das SECO damals verfügt, dass keine besonderen Konsumbedürfnisse nachgewiesen seien. Diese Verfügung sei durch die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bestätigt worden. Die Veröffentlichung dieser Praxis habe zahlreiche Reaktionen hervorgerufen, insbesondere eine Anfrage des Nationalrats Filippo Leutenegger, die den Bundesrat aufgefordert habe, die gesetzlichen Grundlagen den neuen Formen des Gastgewerbes anzupassen. Der Umfang der Reaktionen habe gezeigt, dass für diese Dienstleistungen ein echtes Bedürfnis bestehe; der Bundesrat habe somit eine Änderung der einschlägigen Verordnung vorgenommen. Gemäss dem revidierten Verordnungsartikel (Art. 23 Abs. 3 ArGV 2 zweiter Satz) fielen Betriebe, die Fertigspeisen auslieferten, wie etwa Pizzen, in Genuss der gleichen Sonderbestimmungen wie Restaurants und Cafés. Somit würden diese Betriebe ohne Bewilligung während der ganzen Nacht und am Sonntag Personal einsetzen dürfen. Durch diese Änderung seien nur Betriebe betroffen, die ähnliche Leistungen wie Restaurants anbieten würden, nämlich die Auslieferung von Fertigspeisen. Davon ausgeschlossen seien hingegen Läden, die in der Nacht und am Sonntag ihren Kunden Nahrungsmittel ausliefern möchten (Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), <www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-9571.html>, abgerufen am 28.11.2024).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.